| Zugang zur
Restschuldbefreiung
Jeder, also Verbraucher und Verbraucherinnen aber auch jemand, der
unternehmerisch tätig ist, kann durch das Insolvenzverfahren von
seinen Schulden befreit werden. Der Weg in die Restschuldbefreiung ist
jedoch unterschiedlich ausgestaltet.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren findet Anwendung bei
Verbrauchern. Hierzu zählen Arbeitnehmer und Empfänger von
Versorgungsleistungen genauso wie Rentner und Pensionäre. Es gilt auch
für ehemals Selbständige, sofern deren Vermögensverhältnisse
überschaubar sind.
Alle anderen, also freiberuflich tätige Selbständige wie Ärzte,
Rechtsanwälte oder Architekten, Kleingewerbetreibende und Unternehmer
können eine Befreiung von ihren Schulden nur im Rahmen des
Regelinsolvenzverfahrens und in dem sich gegebenenfalls
anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren erlangen.
Beim Regelinsolvenzverfahren wird die Schuldenregulierung
durch einen Insolvenzplan erreicht, der die Befriedigung der Gläubiger
regelt. Kommt ein solcher Plan jedoch nicht zustande, steht auch
diesen Personen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wie den
Verbrauchern das Restschuldbefreiungsverfahren
offen.
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