Neues Design
Hallo lieber Besucher!
Die Webseite wird zur Zeit neu strukturiert und erhält ein neues Design. Das alte Design, welches Sie im Moment sehen, wird auf absehbarer Zukunft abgeschaltet.
Die Entscheidung ist uns wirklich schwer gefallen aber die technische Umsetzung in ein Responives Design hat sich als zu aufwendig und zu zeitintensiv herausgestellt.
Einige wenige Unterseiten enthalten noch veraltete Kürzel oder Hinweise auf abgelaufene ungültige Normen. Diese veralteten Informationen werden nun alle korrigiert, aktualisiert und komplett mit neuen Illustrationen und Bildern im neuen Design veröffentlicht.
Die neue Startseite mit den Unterkategorien finden Sie nun hier
Holzbearbeitungsmaschinen TSM
Handhabung
und sicheres Arbeiten
HBG Holz-
Berufsgenossenschaft
Die Berufsgenossenschaften
Holz-Berufsgenossenschaft
Die Holz-Berufsgenossenschaft ist eine der 34 gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Träger der im Jahre 1884 eingeführten gesetzlichen Unfallversicherung sind. Der Zuständigkeitsbereich der Holz-Berufsgenossenschaft erstreckt ich über die Bundesrepublik Deutschland. Sitz ihrer Hauptverwaltung ist München.
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind fachlich, d.h. nach Gewerbezweigen gegliedert. Sie nehmen ihre Unfallverhütungsaufgabe branchenbezogen und praxisnah wahr.
Selbstverwaltung
Die Holz-Berufsgenossenschaft verwaltet sich als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts selbst.
Selbstverwaltung bedeutet die eigenverantwortliche Verwaltung durch gewählte Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber unter Berücksichtigung von Gesetz und Satzung.
Die Selbstverwaltungsorgane sind Vorstand und Vertreterversammlung. Hierin sind je zur Hälfte Versicherte und Arbeitgeber vertreten.
Der Vorstand leitet die Berufsgenossenschaft und vertritt sie nach außen (Exekutive). Er ist vergleichbar mit einer Regierung.
Die Vertreterversammlung setzt durch Beschlüsse autonomes Recht im Bereich der Satzung, der Unfallverhütungsvorschriften, des Gefahrentarifs usw. (Legislative). Sie ist vergleichbar mit einem Parlament.
Der hauptamtliche Hauptgeschäftsführer führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte.
Vorschriften
Die Europäische Union erlässt Richtlinien über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz. Diese müssen von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Unfallverhütungsvorschriften sind die Mindestanforderungen für die Sicherheit am Arbeitsplatz. Sie sind für Mitglieder und Versicherte verbindliche Rechtsnormen. Sie werden von der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft beraten und beschlossen.
Mitgliedschaft und Finanzierung
Jeder Unternehmer ist kraft Gesetzes Mitglied der für seinen Gewerbezweig zuständigen Berufsgenossenschaft. Mitglieder der Holz-Berufsgenossenschaft sind Unternehmen der Holzbe- und -verarbeitung sowie ähnlicher Werkstoffe.
Die Ausgaben der Berufsgenossenschaft werden ausschließlich durch Beiträge der Unternehmer aufgebracht.
Versicherte Personen
jeder ist versichert, der aufgrund eines
- Arbeitsverhältnisses
- Dienstverhältnisses
- Lehrverhältnisses
beschäftigt ist, ohne Rücksicht auf Alter
- Geschlecht,
- Nationalität,
- Höhe seines Einkommens,
- Dauer der Tätigkeit.
Versicherungsschutz
Die Versicherung kraft Gesetzes bezieht sich auf die Folgen von
- Arbeitsunfällen
- Wegeunfällen
- Berufskrankheiten.
Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn eine versicherte Person bei einer betrieblichen Tätigkeit durch ein zeitlich begrenztes, von außen einwirkendes Ereignis körperlich geschädigt wird.
Ein Wegeunfall liegt vor, wenn sich ein körperschädigendes Unfallereignis auf einem versicherten Weg ereignet.
Eine Berufskrankheit liegt vor, wenn eine versicherte Person gesundheitlich geschädigt wird und diese Erkrankung in der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung aufgeführt ist.
Der Präventionsdienst
Die Berufsgenossenschaften überwachen durch Technische Aufsichtsbeamte die Durchführung der Unfallverhütung und beraten ihre Mitglieder.
Aufgaben der Technischen Aufsichtsbeamten
- Beratung der Mitgliedsunternehmen, der Versicherten sowie deren Betriebsvertretungen in Fragen der Arbeitssicherheit.
- Überwachung der Unfallverhütung
- Untersuchung von Unfällen, um Gefährdungen genau erfassen und Maßnahmen zur Beseitigung neuer, bisher unbekannter Gefahren ergreifen zu können.
- Ausbildung von Sicherheitsfachkräften und Sicherheitsbeauftragten Unternehmern und Betriebsräten Meistern und Auszubildenden
- Beurteilung von Arbeitsplätzen hinsichtlich Unfall- und Gesundheitsgefahren.
- Werbung für die Ziele der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Leistungen der Berufsgenossenschaften
Heilbehandlung
Jeder Verletzte muss zunächst den Durchgangsarzt aufsuchen. Dieser
legt das bestmögliche Heilverfahren fest.
Stationäre Heilverfahren werden in besonderen, von den Berufsgenossenschaften ausgewählten Krankenhäusern durchgeführt.
Verletztengeld
Ein Verletzter hat während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit Anspruch
auf Verletztengeld, soweit nicht ein Lohn- oder Gehaltsanspruch gegen
den Arbeitgeber besteht (Lohnfortzahlungsgesetz).
Verletztenrente
Die wichtigste Geldleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung
ist die Rente. Der Verletzte erhält eine Rente, wenn er durch den
Arbeitsunfall länger als 13 Wochen in seiner Erwerbsfähigkeit
gemindert ist und wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens
20 v.H. beträgt.
Hat der Verletzte seine Erwerbsfähigkeit verloren, so erhält er die Vollrente. Ist ein Versicherter durch einen Arbeitsunfall gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen Leistungen nach den in der Reichsversicherungsordnung festgelegten Grundsätzen.
Berufshilfe
Kann ein Verletzter infolge eines Unfalles seinen Beruf nicht mehr
ausüben, so vermittelt die Berufsgenossenschaft eine andere für ihn
geeignete Tätigkeit. Ist eine Umschulung notwendig, so vermittelt sie
den Umschulungsplatz, übernimmt die Kosten der Umschulung und die
Kosten des Lebensunterhaltes des Verletzten und seiner Familie für die
Zeit der Umschulung.
Die Berufsgenossenschaft erbringt nach Arbeitsunfällen im Einzelfall weitere Leistungen, z.B.
- Pflegegeld
- Sterbegeld
- Überführungskosten
- Sonderunterstützung im Falle einer wirtschaftlichen Notlage
- Übergangsleistungen bei besonderen Maßnahmen zur Abwehr einer Berufskrankheit
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen jugendliche unter 18 Jahren nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die mit besonderen Unfall- oder Gesundheitsgefahren verbunden sind.
Jugendliche dürfen jedoch nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz und §
14 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Maschinen und Anlagen zur
Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen"
(VBG 7j) mit dem Betreiben (Bedienen, Rüsten) und Instandhalten
(Warten, Instandsetzen) der in § 14 Abs. 1 VBG 7j aufgeführten
Maschinen beschäftigt werden, wenn sie
- über 16 Jahre alt sind und
- dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich und
- ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.
Ausbildungsziele und die einzelnen Ausbildungsschritte sind in den Ausbildungsordnungen oder Rahmenlehrplänen festgelegt.
Die Ausbildung an Tischfräsmaschinen und Handkettensägemaschinen soll in der Regel erst nach der einjährigen Grundausbildung beginnen.
Die betriebliche Grundunterweisung ist Voraussetzung für das sichere Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen. Der überbetriebliche Lehrgang TSM festigt und erweitert die Kenntnisse für das sichere Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen.
Persönliche Schutzausrüstungen
Bei Arbeiten an Maschinen eng anliegende Kleidung tragen. Schmuckstücke dürfen beim Arbeiten nicht getragen werden. | |
Beim Arbeiten mit Handmaschinen in Augenhöhe oder über Kopf sollte Augenschutz, z.B. Schutzbrille, getragen werden. Beim Arbeiten mit Winkelschleifer oder Trennschleifer muß immer Augenschutz getragen werden. | |
In der Werkstatt und auf Baustellen
Sicherheitsschuhe tragen.
Atemschutz benutzen, wenn mit dem Überschreiten von Staubgrenzwerten zu rechnen ist, z.B. bei der Holzbearbeitung Atemschutzmaske mit Filter P 2. |
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Beim Arbeiten mit Handkettensägemaschinen sind
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Beim Arbeiten an/mit Maschinen zum
Gehörschutz tragen.
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