Welche Besonderheiten gelten für minderjährige Auszubildende, was müssen Ausbildungsbetriebe beachten und welchen Einfluss hat das JArbSchG auf den Ausbildungsalltag?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz JArbSchG


Ausbildungsplätze sind sind noch reichlich vorhanden. Für alle, die einen Ausbildungsplatz ergattert haben, startet Anfang September das Ausbildungsjahr. In Hinblick auf die betriebliche Ausbildung sieht das Jungendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zahlreiche Schutzvorschriften für Minderjährige vor, die auf das Verbot von Kinderarbeit als einer der bedeutsamsten humanen Errungenschaften zurückgehen.

Welche Besonderheiten gelten für minderjährige Auszubildende, was müssen Ausbildungsbetriebe beachten und welchen Einfluss hat das JArbSchG auf den Ausbildungsalltag?

Schutz für Kinder und Jugendliche

Das JArbSchG gilt für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen. Als Kinder gelten alle unter 15-jährigen, als Jugendliche wird die Altergruppe ab dem 15. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr erfasst. Das Schutzgesetz gilt sowohl für Berufsausbildung als auch für Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnisse. Nicht erfasst sind zum Beispiel Gefälligkeitsdienste, wie gelegentliches Einkaufen für eine benachbarte Seniorin, Maßnahmen der Jugendhilfe oder Rehabilitation.

Für Kinder besteht ein weitreichendes Beschäftigungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 JArbSchG, Ausnahmen greifen nur bei Beschäftigung zu Therapiezwecken, Betriebspraktika innerhalb der Vollzeitschulpflicht oder aufgrund richterlicher Weisung. Bei Jugendlichen bestehen insbesondere für die Berufsausbildung zahlreiche Sondervorschriften, die im Folgenden genauer dargestellt werden.


 

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