Wird ein Arbeitnehmer krank, so ist der Arbeitgeber verpflichtet den vollen Lohn bis zu sechs Wochen an den Arbeitnehmer weiterzuzahlen. Geregelt wird diese wichtige soziale Absicherung im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG).

Aber nicht jeder Arbeitnehmer hat automatisch Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Es müssen gewisse Vorraussetzungen erfüllt werden um finanziell abgesichert zu sein.

Vorraussetzung:

  • Die Krankheit wurde nicht selbst verschuldet.
  • Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens vier Wochen ununterbrochen.
  • Die Krankheit wird dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet.
  • Vorlegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankenschein) bei einer Dauer der Krankheit von mehr als drei Tagen.
  • Der letzte Ausfall wegen der gleichen Krankheit liegt mindestens sechs Monate zurück.

Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen, zahlt die Krankenkasse Krankengeld als Einkommensersatzleistung in Höhe von 70 Prozent des Bruttolohnes für maximal 78 Wochen.

Seit 1. Januar 2023 ist der Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU-Verfahren), für alle Arbeitgeber obligatorisch. Die Vorlage einer Papierbescheinigung durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr vorgesehen.

Krank nach Jobwechsel

Hat ein Arbeitnehmer erst kürzlich seinen Arbeitgeber gewechselt und wird er innerhalb der ersten vier Wochen krank, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Der Anspruch entsteht erst nach einer vierwöchigen ununterbrochenen Beschäftigung bei dem neuen Arbeitgeber (Wartezeit). In diesem Fall erhält er Krankengeld von der Krankenkasse, welches allerdings geringer ausfällt als die Lohnfortzahlung. Im Anschluss an ein Berufsausbildungsverhältnis gilt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ohne erneute Wartezeit.

Der Arbeitsunfall

Erleidet der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit einen Unfall und ist auf Grund dessen arbeitsunfähig, dann tritt an Stelle der Lohnfortzahlung das Verletztengeld der Berufsgenossenschaften ein. Damit wird der Verdienstausfall ausgeglichen.

Das Verletztengeld ähnelt dem Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Verletztenrente

An das Verletztengeld kann sich die Verletztenrente anschließen, wenn der Arbeitsunfall einen weiteren vorübergehenden oder dauernden Schaden hinterlässt.

Fall: Bei traumatischem Daumenverlust an einer Maschine erhielten Sie bis zum Ende des 4. Monats Verletztengeld und nahmen sodann Ihre alte Tätigkeit wieder auf. Nunmehr haben Sie Anspruch auf Verletztenrente.

 

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