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Die Meisterprüfung umfasst vier Prüfungsteile, die voneinander unabhängig absolviert werden können:

  1. Teil I: Fachpraxis
  2. Teil II: Fachtheorie
  3. Teil III: Wirtschaftliche und Rechtliche Grundlagen
  4. Teil IV: Berufs- und Arbeitspädagogik

Nach erfolgreichem Abschluss aller vier Teile ist die Meisterprüfung bestanden.

Die Prüfungsanforderungen richten sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk, sowie nach den jeweiligen Fachverordnungen für die Prüfung in den fachbezogenen Teilen.

Zulassungsvoraussetzungen für die Meisterprüfung


Zur Meisterprüfung wird gemäß § 49 der Handwerksordnung zugelassen:

  • wer eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk bestanden hat, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder
  • wer eine Gesellenprüfung in einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk bestanden hat, oder
  • wer eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat, oder
  • wer eine Prüfung auf Grund einer nach § 45 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 (HWO) erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat, oder
  • wer eine andere Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und das zulassungspflichtige Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, mehrere Jahre lang beruflich ausgeübt hat.

Bis zum ersten Prüfungstag sind in der Regel zwei bis drei Berufsjahre nachzuweisen.

Besitzt der Meisterprüfungskandidat bereits den Meistertitel in einem anderen Handwerksberuf, ist der Nachweis einer entsprechenden Berufstätigkeit nicht erforderlich. Weitere Ausnahmemöglichkeiten sind im Einzelfall zu prüfen.

Das Zulassungsverfahren wird von dem Meisterprüfungsausschuss durchgeführt, der zum Zeitpunkt der Antragsstellung fachlich und örtlich zuständig ist.

Zulassungsanträge erhalten Sie bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer. In Zweifelsfällen ist eine Prüfung der Zulassung bereits vor Anmeldung zum Lehrgang empfehlenswert.

Befreiungen von einzelnen Teilen der Meisterprüfung auf Grund anderer Fortbildungsprüfungen sind gemäß § 46 Handwerksordnung möglich.

Sofern Sie z.B. bereits eine Ausbildereignungsprüfung (ADA-Schein) abgelegt haben, können Sie von Teil IV der Meisterprüfung befreit werden. Die Prüfung zum Betriebswirt/in des Handwerks oder zum Fachkaufmann/frau Handwerkswirtschaft führen zu einer Befreiung von Teil III.

Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre örtlich zuständige Handwerkskammer.

Über aktuelle Änderungen der Berufszulassungsordnung oder der Meisterprüfungsbedingungen informiert Sie Ihre Handwerkskammer.

Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk

Zur Prüfung wird zugelassen, wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat. Die Handwerkskammer kann auf Antrag in Ausnahmefällen von der Zulassungsvoraussetzung befreien. Teil III der Meisterprüfung kann auch ablegen, wer die Zulassungsvoraussetzung nicht erfüllt.

Fördermöglichkeiten - Meister-BAföG & Co


Teilnehmer an Vorbereitungslehrgängen können Förderung nach dem sogenannten Aufstiegsfortbildungsgesetz (AFBG) bekommen. Nach dem 2002 reformierten Meister-BAföG wurden die Möglichkeiten für den Bezug des Meister-BAföG deutlich verbessert.

Spezielle Fragen zu Ihren persönlichen Fördermöglichkeiten können Ihnen die Ämter für Ausbildungsförderung der Kreisverwaltung und kreisfreien Städte beantworten, bei denen auch die Anträge zu stellen sind. Die Handwerkskammern können bestätigen, ob die Lehrgänge den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Arbeitsagentur

In Ausnahmefällen (z.B. Rehabilitationsmaßnahmen) kann die Kursgebühr teilweise von der Arbeitsagentur erstattet werden. Bitte fragen Sie diesbezüglich Ihre zuständige Arbeitsagentur.

Stiftung Begabtenförderung Berufliche Bildung

Meisterschüler, die bei Beginn der Vorbereitungskurse nicht älter als 25 Jahre sind, können im Rahmen eines Stipendiums der Stiftung finanzielle Zuschüsse erhalten, wenn das Ergebnis der Berufsabschlussprüfung besser als "gut" war oder wenn sie erfolgreich (1.-3. Platz) an einem überregionalen Leistungswettbewerb teilgenommen haben. Genauere Informationen siehe Seite zur Begabtenförderung.

Bundeswehr/Förderung für Soldaten auf Zeit

Die Berufsförderungsdienste der Bundeswehr informieren die Soldaten hierüber. Bei der Handwerkskammer Koblenz gibt auch das Beratungszentrum Bundeswehr-Handwerk der Handwerkskammer Koblenz gerne Auskunft.

Fördermöglichkeiten der Bundesländer

Inwieweit in die Bundesländer weitere Fördermöglichkeiten bestehen, erfragen Sie bitte bei den jeweiligen Landesbehörden.

Finanzamt

Die Lehrgangsgebühren, Prüfungskosten, Lehrmittel und Fahrtkosten sind beim Lohnsteuerjahresausgleich oder bei der Einkommenssteuererklärung steuerlich abzugsfähig, soweit sie nicht durch Zuschüsse (z.B. von der Arbeitsagentur) gedeckt sind.

Bildungsfreistellungsgesetz


Die Landesregierungen fördern u.U. nach dem Bildungsfreistellungsgesetz die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Fort- und Weiterbildung bei anerkannten Weiterbildungsträgern.

Nach dem BFG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit, für bestimmte Angebote der berufsorientierten Weiterbildung bis zu zehn Tagen innerhalb von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber freigestellt zu werden.

Für weitere Information wenden Sie sich an Ihre örtliche Handwerkskammer.


 

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