Berufliche
Fachbildung
3. Ausbildungsjahr
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Zeit in Wochen |
Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Nr. 5)
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Fertigungsverfahren
im Hinblick auf die
Wirtschaftlichkeit des
Arbeitsprozesses, die
Produktqualität sowie den
Arbeits- und
Gesundheitsschutz auswählen |
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Arbeitsauftrag
mit Kunden erörtern,
Benutzerinformation geben |
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4 |
Anfertigen und Lesen von
Skizzen und Zeichnungen, Grundlagen der
Formgebung
(§ 4 Nr. 6) |
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konstruktive
Einzelheiten nach
fertigungstechnischen und
wirtschaftlichen
Gesichtspunkten festlegen
und auf unterschiedlichen
Zeichnungsträgern
darstellen |
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4 |
Herstellen
von Teilen und Zusammensetzen zu
Erzeugnissen
(§ 4 Nr. 13) |
Vorbereiten:
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Aufmaße
nehmen, Maße prüfen und
übertragen |
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Maßnahmen
zum Feuer-, Schall-, Klima-
und Einbruchschutz
beurteilen und durchführen |
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4 |
Zusammensetzen und Lagern von
Erzeugnissen:
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Baugruppen
herstellen, einpassen und
zusammenbauen |
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14 |
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Erzeugnisse
innerbetrieblich
transportieren und
zwischenlagern |
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Erzeugnisse
zur Auslieferung vorbereiten |
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4 |
Montieren von
Beschlägen
(§ 4 Nr. 14) |
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Konstruktions-,
Funktions- sowie
Sicherheits- und
Schutzbeschläge montieren
und im Gebrauchszustand
justieren |
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Lehren
und Vorrichtungen für die
Montage anfertigen |
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4 |
Veredeln von
Oberflächen
(§ 4 Nr. 15) |
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Beschichtungsmaterialien
für Teile und Erzeugnisse,
insbesondere zur Verwendung
im Außenbereich,
vorbereiten und auftragen,
beschichtete Oberflächen
nachbehandeln |
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Fehlstellen
und Schäden ausbessern |
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3 |
Ausführen des
konstruktiven und chemischen
Holzschutzes
(§ 4 Nr. 16) |
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Maßnahmen
für die Sicherheit, den
Gesundheits- und
Umweltschutz, insbesondere
zur Vermeidung von
Emissionen und Abfall, nach
Betriebsanweisung ergreifen |
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Maßnahmen
für den konstruktiven
Holzschutz im Innen- und
Außenbereich auswählen und
durchführen |
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Arten
und Eigenschaften der
Korrosions- und
Holzschutzmitteln
unterscheiden und dem
Verwendungszweck zuordnen |
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Verfahren
zum Auftragen und Einbringen
von Holz- und
Korrosionsschutzmitteln für
den Innen- und Außenbereich
auswählen und anwenden |
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Holz-
und Korrosionsschutzmittel
lagern und Reststoffe
entsorgen |
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8 |
Einbauen von
montagefertigen Teilen und Erzeugnissen
(§ 4 Nr. 17) |
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Endkontrolle
durchführen |
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Abstimmung
mit anderen Gewerken
durchführen |
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Demontagearbeiten
durchführen |
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4 |
Instandhalten von Teilen
und Erzeugnissen
(§ 4 Nr. 18) |
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Fehler
und Schäden hinsichtlich
ihrer Ursachen beurteilen
und den Arbeitsumfang
abschätzen |
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Wartungs-
und Reparaturarbeiten
vorbereiten und ausführen |
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Oberflächen
instand setzen |
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4 |
Vorbereiten und
Ausführen von Restaurierungsarbeiten
(§ 4 Nr. 19) |
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Fehler
und Schäden hinsichtlich
ihrer Ursachen beurteilen
und den Arbeitsumfang
abschätzen |
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Teile
und Erzeugnisse unter
Beachtung der Bauart, des
Baustils und der
ästhetischen Wirkung nach
Vorgabe restaurieren |
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3 |
Qualitätssicherung und
Abnahme
(§ 4 Nr. 20) |
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Teile
und Erzeugnisse anhand des
Arbeitsauftrages auf Maß,
Form, Funktion und
Oberfläche prüfen |
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Bei
der Abnahme mitwirken,
technische Vorgaben
berücksichtigen |
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Maßnahmen
zur Qualitätssicherung
ergreifen |
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2 |
Gesellenprüfung
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