Selbständig machen mit oder ohne Meisterbrief
Wer sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk
selbständig machen will, benötigt dafür
grundsätzlich einen Meisterbrief: also den
Nachweis darüber, die Meisterprüfung in seinem
Fach bestanden zu haben. Dieser berechtigt zum
Eintrag in die Handwerksrolle mit dem betreffenden
Handwerk.
Die grundsätzliche Meisterpflicht betrifft alle
Handwerksberufe. die in Handwerksordnung unter der
Anlage A aufgeführt sind (zulassungspflichtige
Handwerker. Demgegenüber kann in so genannter
zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen
Gewerben (gemäß Anlagen B1 und B2 der
Handwerksordnung) ein Unternehmen ohne Meisterbrief
gegründet und geführt werden.
Der Wegfall von Zulassungsbeschränkungen für
insgesamt 53 nunmehr zulassungsfreie Handwerke und
die Schaffung einer so genannten Altgesellenregelung
für die zulassungspflichtigen Handwerke waren
wesentliche Bestandteile einer umfassenden Reform
des Handwerksrechts zum 1. Januar 2004.
Mit Meisterbrief:
gefahrengeneigte und ausbildungsintensive
Tätigkeiten
Der Meisterbrief wird für die Handwerksberufe
verlangt, in denen durch unsachgemäße Ausübung
Gefahren für die Gesundheit oder das Leben von
Kunden u. a. drohen. Diese Berufe dürfen nur von
Personen ausgeübt werden, die tatsächlich ihr "Handwerk
verstehen" und dies durch die bestandene
Meisterprüfung nachweisen können. Gleiches
gilt für ausbildungsintensive Handwerke.
Diese Berufe sind weiterhin in der Anlage A der
Handwerksordnung aufgeführt.
Dem Meister eines solchen zulassungspflichtigen
Handwerks ist es dabei aber nicht erlaubt,
wesentliche Tätigkeiten eines anderen
zulassungspflichtigen Gewerks zu verrichten, für
das er keine Meisterprüfung absolviert hat.
Staatlich geprüfte Techniker und Ingenieure
können ein Handwerk der Anlage A unter
erleichterten Bedingungen ausüben. Ihr Abschluss
wird der Meisterprüfung gleichgestellt.
Ohne Meisterbrief:
zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche
Gewerbe
In allen anderen Handwerken kann man einen
Betrieb ohne Meisterbrief gründen und führen. Dies
betrifft die zulassungsfreien Handwerke und die
handwerksähnlichen Gewerbe. Diese Gewerbe sind in
den Anlagen BI und B2 der Handwerksordnung
aufgeführt.
Ein Betrieb kann hier auch Tätigkeiten anbieten,
die verschiedenen zulassungsfreien Handwerken
zugeordnet sind, z. B. Estrichlegen Lind
Fliesenlegen. Damit sind umfassendere und somit
häufig kundenfreundlichere Angebote möglich.
Dass keine Meisterpflicht mehr besteht, heißt
nicht, dass es nicht doch sinnvoll ist, die
Meisterprüfung abzulegen: Sie ist ein anerkanntes
Qualitätssiegel für die fachliche Kompetenz des
betreffenden Handwerksbetriebs und wird von den
Kunden honoriert werden. Auch für diese
"freiwillige" Meisterprüfung gilt die
Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der
Meisterprüfung im Handwerk.
Ohne Meisterbrief:
langjährige Gesellen
Gesellen mit sechsjähriger Berufserfahrung haben
einen Rechtsanspruch darauf, ihr Handwerk
selbständig ausüben zu dürfen. Voraussetzung
dafür ist, dass sie mindestens vier Jahre in
leitender Position gearbeitet haben.
Merke: Gesellen mit
sechsjähriger Berufserfahrung erhalten einen
Rechtsanspruch darauf, ihr Handwerk selbstständig
ausüben zu dürfen. Allerdings müssen gewisse
Voraussetzungen erfüllt sein.
Für Gesundheitshandwerke und Schornsteinfeger
gilt diese Neuregelung nicht. Einen eigenen Betrieb
ohne Meisterbrief zu gründen oder zu führen, ist
in Gesundheitshandwerken nur im Rahmen einer
Ausnahmebewilligung mit nachgewiesener Befähigung
möglich.
Eine leitende Stellung ist dann gegeben, wenn den
Gesellen in einem Betrieb oder in einem wesentlichen
Betriebsteil eigenverantwortliche
Entscheidungsbefugnisse übertragen worden sind. Der
Nachweis kann von den Gesellen durch
Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in
anderer Weise erbracht werden.
Die für die selbständige Handwerksausübung
erforderlichen betriebswirtschaftlichen,
kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse werden in
der Regel durch die Berufserfahrung nachgewiesen.
Über die Erteilung einer Ausübungsberechtigung
entscheidet in der Regel die zuständige
Handwerkskammer.
Ohne Meisterbrief:
mit angestelltem Meister
In den Handwerken der Anlage A der
Handwerksordnung kann ein Betrieb seit der Reform
des Handwerksrechts gegründet und geführt werden,
ohne dass der Betriebsinhaber selbst die
handwerksrechtliche Befähigung haben muss. Jetzt
reicht für alle Handwerksbetriebe die Anstellung
eines Meisters (oder sonst handwerksrechtlich
Berechtigten) als technischen Betriebsleiter aus.
Meisterprüfung:
Wegfall der Gesellenjahre als Vorraussetzung für
die Zulassung
Für die Zulassung zur Meisterprüfung reicht es
nunmehr aus, wenn Prüflinge eine Gesellen- bzw.
Abschlussprüfung bestanden haben.
Kategoriezugehörigkeit
Weiter Themen
|