Ausbildungsordnung Tischler
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006
Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die durch
Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005
(BGBl. I S. 931) neu gefasst worden sind, jeweils
auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom
22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
und Forschung:§ 1 Staatliche Anerkennung des
Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Tischler/Tischlerin wird
nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung
für das Gewerbe Nummer 27, Tischler der Anlage A der
Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf
Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden,
dass die Auszubildenden zur Ausübung einer
qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von §1
Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
die insbesondere selbstständiges Planen,
Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln
im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt.
Diese beschriebene Befähigung ist auch in den
Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§ 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Arbeit,
- Umweltschutz,
- Umgang mit Informations- und
Kommunikationssystemen,
- Gestalten und Konstruieren von Erzeugnissen,
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Arbeiten im Team,
- Einrichten, Sichern und Räumen von
Arbeitsplätzen,
- Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und
sonstigen
Werkstoffen sowie von Halbzeugen,
- Einrichten, Bedienen und Instandhalten von
Werkzeugen,
Geräten, Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen,
- Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu
Erzeugnissen,
- Behandeln und Veredeln von Oberflächen,
- Durchführen von Holzschutzmaßnahmen,
- Durchführen von Montage- und
Demontagearbeiten,
- Instandhalten von Erzeugnissen,
- Kundenorientierung und Serviceleistungen,
- Durchführen von qualitätssichernden
Maßnahmen.
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der
in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von
dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und
zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische
Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis
während der Ausbildungszeit zu führen. Die
Ausbildenden haben den schriftlichen
Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 8 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist
eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem
Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf
den im Berufsschulunterricht entsprechend dem
Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er
für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens
sechs Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem
Kundenauftrag entspricht, durchführen sowie
innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn
Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus
mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Weiterhin
soll der Prüfling in insgesamt höchstens 150 Minuten
Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die
Arbeitsaufgabe beziehen.
Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere
in Betracht:
Herstellen eines Werkstücks unter Anwendung
manueller und maschineller Bearbeitungs- und
Verbindungstechniken einschließlich
Oberflächenbearbeitung. Durch die Durchführung
der Arbeitsaufgabe, das Fachgespräch und die
Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben soll der
Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und
Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen
nutzen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum
Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum
Umweltschutz und zur Qualitätssicherung
anwenden sowie seine Vorgehensweise begründen kann.
§ 9 Gesellenprüfung
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die
in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
vermittelten Lehrstoff, soweit er für die
Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der
Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine
Arbeitsaufgabe I durchführen. Weiterhin soll
der Prüfling in insgesamt höchstens 100 Stunden eine
Arbeitsaufgabe II, die einem Kundenauftrag
entspricht, durchführen und mit betriebsüblichen
Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit
in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein
Fachgespräch führen, das aus mehreren
Gesprächsphasen bestehen kann.
Für die Arbeitsaufgabe I kommt
insbesondere in Betracht:
- Herstellen eines Erzeugnisses aus
unterschiedlichen Materialien unter Anwendung
maschineller Bearbeitungs- und
Verbindungstechniken einschließlich Verwendung
eines Halbzeuges oder
- Einbauen und Montieren von Erzeugnissen.
Für die Arbeitsaufgabe II kommt
insbesondere in Betracht:
Gestalten und Herstellen eines Erzeugnisses
einschließlich des Einrichtens und Bedienens von
Maschinen und Vorrichtungen, Nutzung von
Anwenderprogrammen, Herstellen und Zusammenbauen von
Teilen, Montieren von Beschlägen sowie
Oberflächenbehandlung.
Dem Prüfungsausschuss ist vor Durchführung der
Arbeitsaufgabe II ein fertigungsreifer Entwurf zur
Genehmigung vorzulegen.
Bei der Erstellung der Arbeitsaufgabe II ist der
betriebliche Bereich, in dem der Auszubildende
überwiegend ausgebildet wurde, zu berücksichtigen.
Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben, deren
Dokumentation und das Fachgespräch soll der Prüfling
zeigen, dass er Arbeitsabläufe ziel- und
kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher,
technischer, organisatorischer und zeitlicher
Vorgaben selbstständig planen und durchführen,
Informations- und Kommunikationssysteme nutzen,
Arbeitsergebnisse kontrollieren sowie Maßnahmen zur
Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung
ergreifen sowie seine Vorgehensweise begründen kann.
Das Ergebnis der
Arbeitsaufgabe I und der Arbeitsaufgabe II ist
jeweils mit 50 Prozent zu gewichten.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil
der Prüfung in den Prüfungsbereichen Gestaltung
und Konstruktion, Planung und Fertigung,
Montage und Service auf der Grundlage eines
Erzeugnisses sowie in Wirtschafts- und
Sozialkunde schriftlich geprüft werden.
In den Prüfungsbereichen Gestaltung und
Konstruktion, Planung und Fertigung sowie Montage
und Service sind insbesondere praxisbezogene
Aufgaben mit verknüpften informationstechnischen,
technologischen und mathematischen Sachverhalten zu
analysieren, zu bewerten und zu lösen.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die
Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und
Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die
Verwendung von Holz, Holzwerk-, Hilfs-,
Beschichtungsstoffen und Halbzeugen planen sowie
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zuordnen,
Kundenanforderungen sowie Herstellerangaben beachten
und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1. im Prüfungsbereich Gestaltung und
Konstruktion:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Gestaltung
und Konstruktion von Erzeugnissen unter
Berücksichtigung von Gestaltungsmerkmalen,
Bauweisen, Funktion, Raumsituationen und -wirkungen
sowie Konstruktionstechniken; Erstellen von Skizzen,
Entwurfsund Konstruktionszeichnungen;
2. im Prüfungsbereich Planung und Fertigung:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Planung
und Fertigung von Erzeugnissen unter
Berücksichtigung von Produktqualität,
Werkstoffeigenschaften, Maschinen- und
Anlagentechnologien, technischen Unterlagen sowie
Fertigungs- und Verfahrensabläufen; Anwenden von
Fertigungstechniken und rechnergestützten Techniken,
Durchführen von Kostenberechnungen, Optimieren von
Arbeitsabläufen und Fertigungsprozessen; Erstellen
von Planungs- und Fertigungsunterlagen sowie
Fertigungszeichnungen;
3. im Prüfungsbereich Montage und Service:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Montage
von Erzeugnissen unter Berücksichtigung von
örtlichen Gegebenheiten, Baustelleneinrichtungen,
Montage-, Dicht-, Dämm- und Befestigungstechniken,
Erstellen von Montageplänen und Abnahmeprotokollen;
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Erbringung
von Serviceleistungen unter Berücksichtigung von
Bedienungsanweisungen, Pflegehinweisen,
Serviceverträgen, Gewährleistung und
Garantiebestimmungen, Ausführen von Wartungs- und
Reparaturarbeiten;
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde:
Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist
von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- Im Prüfungsbereich Gestaltung und Konstruktion
120 Minuten,
- im Prüfungsbereich Planung und Fertigung 120
Minuten,
- im Prüfungsbereich Montage und Service 60
Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf
Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des
Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen
durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese
für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die
mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die
jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die
entsprechenden Ergebnisse der mündlichen
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung
sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- Prüfungsbereich Gestaltung und Konstruktion 30
Prozent,
- Prüfungsbereich Planung und Fertigung 30
Prozent,
- Prüfungsbereich Montage und Service 20
Prozent,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im
praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung
jeweils mindestens ausreichende Leistungen
erbracht wurden. In drei Prüfungsbereichen des
schriftlichen Teils der Prüfung müssen mindestens
ausreichende Leistungen erbracht worden sein.
In keiner der Arbeitsaufgaben des praktischen
Teils sowie in dem weiteren Prüfungsbereich des
schriftlichen Teils dürfen ungenügende Leistungen
erbracht worden sein.
§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei
Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können
unter Anrechnung der bisher zurückgelegten
Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser
Verordnung fortgesetzt werden, wenn die
Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin vom 31.
Januar 1997 (BGBl. I S. 188), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 29. November 2000 (BGBl. I S.
1653), außer Kraft.
Berlin, den 25. Januar 2006
D e r B u n d e s m i n i s t e r
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
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