Die Anbahnung des Arbeitsvertrags
Arbeitsvermittlung
Die Anbahnung des Arbeitsvertrags kann auf
verschiedene Weise erfolgen, z. B. durch Vermittlung
der Agentur für Arbeit oder privater Vermittler,
durch Zeitungsinserate, durch innerbetriebliche
Stellenausschreibung, aber auch durch Einschaltung
von bereits im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern.
Die Inanspruchnahme der Bundesagentur für Arbeit
(früher: Bundesanstalt für Arbeit) mit ihren
Agenturen für Arbeit (früher: Arbeitsämter) zur
Arbeitsvermittlung ist kostenlos. Eine private
Arbeitsvermittlung bedarf nicht mehr der
Genehmigung.
Wer länger als drei Monate arbeitslos ist,
Arbeitslosengeld bezieht und von der Agentur für
Arbeit noch nicht vermittelt ist, hat Anspruch auf
einen Vermittlungsgutschein (§ 241g SGB III).
Der Gutschein hat bei einer Arbeitslosigkeit bis
zu sechs Monaten einen Wert von 1500,00 EUR, bis zu
9 Monaten von 2 000,00 EUR und von mehr als neun
Monaten 2500,00 EUR. Mit diesem Gutschein kann sich
der Arbeitslose an einen privaten Vermittler wenden.
Nach erfolgreicher Vermittlungstätigkeit erhält
der private Vermittler den Wert des Gutscheins
ausbezahlt. Der Anspruch auf einen
Vermittlungsgutschein besteht zunächst nur bis zum
31. 12. 2004, kann aber durch Verordnung verlängert
werden.
Einstellungsverhandlungen
Der Arbeitgeber hat bei den
Einstellungsverhandlungen den Bewerber Über
Anforderungen des Arbeitsplatzes zu unterrichten,
wenn sie über das durchschnittliche Maß
hinausgehen oder besondere gesundheitliche
Belastungen zu erwarten sind.
Wenn er einen Bewerber zur Vorstellung
auffordert, hat er die Bewerbungskosten zu tragen
(§670 BGB). Der Arbeitgeber kann den Ersatz von
Vorstellungskosten ausschließen, wenn er darauf im
Einladungsschreiben ausdrücklich hinweist.
Der Arbeitnehmer hat Fragen, an dessen
Beantwortung der Arbeitgeber im Hinblick auf das zu
begründende Arbeitsverhältnis ein berechtigtes
Interesse hat, wahrheitsgemäß zu beantworten.
Andere Fragen darf der Arbeitgeber nicht stellen.
Eine wahrheitswidrige Antwort auf eine
zulässige Frage stellt eine arglistige Täuschung
dar, die den Arbeitgeber zur Anfechtung des
Arbeitsvertrags berechtigt (§ 123 BGB). Stellt der
Arbeitgeber eine unzulässige Frage, deren
wahrheitsgemäße Beantwortung dem Arbeitnehmer
schaden könnte, ist der Arbeitnehmer jedoch zu
einer wahrheitsgemäßen Antwort nicht verpflichtet.
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Zulässige und
unzulässige Fragen des Arbeitgebers bei
Einstellungsgesprächen |
| Unzulässige Fragen |
Zulässige Fragen |
- nach der Absicht, in absehbarer zeit eine
Ehe einzugehen
- nach dem Gesundheitszustand, wenn für den
Betrieb und die übrigen Arbeitnehmer daran
nicht ein berechtigtes Interesse besteht
- nach der Gewerkschaftszugehörigkeit
- nach Religions- oder Parteizugehörigkeit
(Ausnahme: "Tendenzbetriebe", z.B. kirchliche
Einrichtungen)
- nach dem Bestehen einer Schwangerschaft
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- nach beruflichen Kenntnissen und
Erfahrungen, Prüfungsergebnissen
- nach schweren oder chronischen
Erkrankungen im letzten Jahr
- nach der Höhe des bisherigen Gehalts
- nach der Schwerbehinderteneigenschaft
- nach der Ableistung des Wehrdienstes
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Kategoriezugehörigkeit
Weitere Themen
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